BFH: Soli nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Finanzgericht, hat mit seinem heutigen Urteil den Solidaritätszuschlag für nicht verfassungswidrig erklärt.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991, kurz nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung geschaffen, um Investitionen in die ostdeutsche Infrastruktur und Wirtschaft zu finanzieren. Später diente er zur Finanzierung unterschiedlicher Mehrbelastungen des Bundes zum Beispiel aus dem Konflikt am Golf oder zur Unterstützung südeuropäischer Euro-Länder.

Seit dem 1. Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag als ergänzende Abgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nur für Besserverdienende erhoben (nur rund 10% der Steuerzahler). Die Freigrenze des zu versteuernden Einkommens liegt bei 62 Tausend Euro und bei Verheirateten bei 125 Tausend Euro jährlich. Aus diesem Grund landete der Solidaritätszuschlag vor Gericht. Im laufenden Jahr rechnet der Bund mit Einnahmen von rund 12 Milliarden Euro.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs erwägt die FDP, die Abgabe über eine Klage am Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung sollte daher geprüft werden, welche Möglichkeiten bestehen, um die Verfassungsmäßigkeit endgültig durch das zuständige Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.

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